Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    1. Frey&Meute Designagentur in Herxheim und Neustrelitz, erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    2. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch Frey&Meute bestätigt wurde.
  2. Vertragsangebot, Vertragsabschluss, Vertragslaufzeit
    1. Alle Angebote verstehen sich als freibleibend.
    2. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden zustande oder mit erster Erfüllungshandlung durch Frey&Meute bei Auftragserteilung in nicht schriftlicher Form, ohne dass es einer Mitteilung an den Kunden seitens Frey&Meute bedarf.
    3. Der Vertrag endet mit der Erbringung seitens Frey&Meute und Begleichung seitens Auftraggeber der vereinbarten Designleistung.
  3. Vertragsgrundlagen, Basisdaten
    1. Sofern Frey&Meute ein individuelles Angebot abgegeben hat, sind die Angaben des Kunden dessen Grundlage.
    2. Der Kunde ist verpflichtet zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich darzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung von Frey&Meute wirksam.
  4. Urheberschutz und Nutzungsrechte
    1. Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, welcher auf die Einräumung von Nutzungsrechten – nicht von Eigentumsrechten – an den Werkleistungen gerichtet ist. Das Urheberrecht bleibt bei Frey&Meute.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche geistige Schöpfungen des Gestalters durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
    3. Frey&Meute überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die Werke von Frey&Meute dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart/Zweck/den vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
    4. Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel hinausgehen – wie Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Projekte) oder Nutzung durch Dritte bedürfen der Einwilligung von Frey&Meute und sind honorarpflichtig.
    5. Das Design oder Elemente/Gestaltungsmerkmale hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vertraglich Vereinbarten nur mit Einverständnis von Frey&Meute übertragen werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Frey&Meute dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Frey&Meute eine Vertragsstrafe, die mindestens die zweifache Höhe der vereinbarten Vergütung darstellt, zu verlangen.
    6. Eine Weitergabe eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von Frey&Meute und ist honorarpflichtig.
    7. Über den Umfang der Nutzung steht Frey&Meute ein Auskunftsanspruch zu.
    8. Frey&Meute hat das Recht, auf den Vervielf.ltigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Frey&Meute zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  5. Preise und Zahlung
    1. Die Gesamtvergütung für die Leistung von Frey&Meute errechnet sich aus folgenden Teilvergütungen:
      • – der Vergütung für die Anfertigung von Entwürfen und/oder Fotografien
      • – der Vergütung für die Herstellung von Reinzeichnungen zuzüglich Neben-/Materiakosten
      • – der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten Müssen Bildwerke angekauft werden, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise in Angeboten sind immer Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden MwSt.
    2. Für die Berechnung der einzelnen Teilvergütungen sind folgende Faktoren maßgeblich:
      • – Art und Umfang der von Frey&Meute erbrachten Leistung
      • – Nutzung (Umfang, Art, Dauer, Gebiet) dieser Leistung durch den Auftraggeber
    3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Frey&Meute berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
    4. Ist kein Honorar vereinbart worden, gilt die nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen der Allianz Deutscher Designer (SDSt/AGD) übliche Vergütung als vereinbart.
    5. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Frey&Meute für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
    6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar.
    7. Die Honorare sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Die Rechnungstellung erfolgt über die Hälfte des Gesamtbetrages nach der ersten Präsentation, die zweite Hälfte wird nach Fertigstellung des Auftrags durch Frey&Meute fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Frey&Meute Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Erfordert der Auftrag hohe finanzielle Vorleistungen seitens Frey&Meute, so sind ebenfalls angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
    8. Die Vergütung für fortlaufende Leistungen stellt Frey&Meute monatlich in Rechnung.
    9. Frey&Meute ist berechtigt, Stundensätze jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 6 Wochen zu erhöhen. Erteilte Angebote behalten 6 Wochen ihre Gültigkeit.
    10. Bei Zahlungsverzug kann Frey&Meute gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  6. Sonder,- und Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
    1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen, inhaltliche oder gestalterische Änderungen und sonstige Textänderungen sowie andere Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich über das Angebot abgedeckt sind, werden nach Zeitaufwand/ Stundensatz gesondert berechnet.
    2. Auslagen, für die im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten technische Nebenkosten entstehen (z.B. für Modelle, Zwischen-Reproduktionen und -aufnahmen, Satz, Druck) sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    3. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt Frey&Meute im Namen des Auftraggebers/Verwerters und auf dessen Rechnung vor.
    4. Soweit Frey&Meute notwendige Fremdleistungen (wie z.B. Belichtungen, Kurierfahrten) im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter Frey&Meute von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
    5. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
    6. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet. Abgerechnet werden: eigener Pkw, andere Verkehrsmittel, Übernachtung, Reisespesen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber hat Frey&Meute unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die Ziele und Prioritäten in Bezug auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden .berprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist Frey&Meute nur insoweit verpflichtet, als eine solche .berprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.
    2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Frey&Meute übergebenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt ist. Sollte er nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Frey&Meute von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  8. Korrektur, Abnahme und Produktionsüberwachung
    1. Frey&Meute ist berechtigt, im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers vor Produktionsbeginn Korrekturmuster erstellen zu lassen.
    2. Jede Leistungsphase wird gesondert abgenommen. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht widersprochen wird.
    3. Sofern keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der vom Kunden zu vertreten ist, nicht zustande kommt, gilt die vertragliche Leistung von Frey&Meute mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen. Davon abgesehen gilt die vertragliche Leistung spätestens 14 Tage nach Übergabe als erbracht, sofern der Kunde keine Nachbesserung fordert.
    4. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden.
    5. Die Produktion wird von Frey&Meute auf Wunsch überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Frey&Meute ermächtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
  9. Inhalte von Internetseiten
    1. Der Kunde darf mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck seiner Internetseiten nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen.
    2. Frey&Meute unterliegt diesbezüglich keiner überprüfungspflicht. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er keinerlei pornographische oder verfassungsfeindliche Inhalte auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht.
    3. Frey&Meute übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe der Internetseiten des Kunden in der Internetpräsenz in Bezug auf zukünftige Browser u. Plug-ln Versionen, es sei denn, Frey&Meute kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet Frey&Meute nur bei Vorsatz.
  10. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
    1. An den Arbeiten des Gestalters werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird im Allgemeinen nicht übertragen (s. auch unter 1.1).
    2. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises bleibt das gelieferte Produkt Eigentum von Frey&Meute. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann Frey&Meute, unbeschadet sonstiger Rechte, das gelieferte Produkt zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen. Vorher kündigt Frey&-Meute dies dem Kunden an und setzt ihm eine angemessene Nachfrist zur Begleichung der offenen Rechnung.
    3. Frey&Meute ist nicht verpflichtet, Daten oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Frey&Meute dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung geändert werden.
  11. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
    1. Frey&Meute verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Frey&Meute haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
    2. Der Kunde hat eventuell auftretende Mängel stets aussagekräftig zu dokumentieren. Fehler sind schriftlich zu melden. Der Kunde hat Frey&Meute bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen.
    3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht durch Frey&Meute durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Nachbesserungsversuche oder sonstige Manipulationen entstehen. Frey&Meute haftet nicht für Probleme, die durch fehlerhafte oder zukünftige Installationen von serverseitigen Programmen entstehen.
    4. Frey&Meute haftet nur für Schäden, die von Frey&Meute grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, es sei denn, es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Frey&Meute haftet für Beratung nur, soweit die Fragestellung im Angebot ausdrücklich aufgeführt ist. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche.
    5. Soweit Frey&Meute auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Frey&Meute nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Frey&Meute verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet Frey&Meute für die Erfüllungsgehilfen nicht.
    6. Eine Haftung für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten wird von Frey&Meute nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
    7. Mit der Genehmigung der Arbeiten durch den Auftraggeber/Verwerter übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten entfällt jegliche Haftung für Frey&Meute.
    8. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Frey&Meute, stellt er Frey&Meute von der Haftung frei. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von Frey&-Meute nicht ausgeschlossen.
    9. Die Daten werden bei Frey&Meute ohne Gewährleistungspflicht für maximal 2 Jahre archiviert.
  12. Kündigungsrecht
    1. Beide Parteien können bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Frey&Meute behält sich vor, ein Ausfallhonorar für Vertragsrücktritte/Abbrüche zu berechnen.
    2. Kündigt der Auftraggeber, so ist Frey&Meute berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zu verlangen.
    3. Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von Frey&Meute gefertigten ldeenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen und sonstigen Modelle sind Frey&Meute unverzüglich zurückzugeben.
  13. Belegexemplare
    1. Von allen vervielfältigten Werken überlässt der Auftraggeber Frey&Meute mindestens 10 einwandfreie Belegexemplare. Frey&Meute darf diese im Rahmen der Eigenwerbung verwenden. Frey&Meute behält sich das Recht vor, die Gestaltungsarbeit in angemessener Art für Eigenwerbung (auf der Corporate Website, in den eigenen Social Media-Kanälen und in gedruckter Form) zu publizieren, namentlich in Fachartikeln, Büchern, bei Wettbewerben, auf Instagram, facebook, linkedin oder auf der Website www.freyundmeute.de. Im Impressum muss Frey&Meute als Urheber des grafischen Konzeptes/Entwurfes/Programmierung erwähnt sein.
  14. Referenz
    1. Frey&Meute hat das Recht, geleistete Tätigkeiten und erstellte Entwürfe auch nach dem Erwerb von Urheberrechten durch den Kunden ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz auf der Internetseite www.freyundmeute.de aufzuführen sowie im Printbereich und auf den eigenen Social Media Kanälen zur Eigenwerbung zu verwenden.
  15. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Hauptsitz von Frey&Meute: Landau.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  16. Änderungen/Ergänzungen
    1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.
    2. Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacks-mustergesetzes.
    3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt oder die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.